Cybermobbing Prävention e.V. Satzung in der Fassung vom 07.09.2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Cybermobbing Prävention. Der Verein soll in das Register eingetragen werden. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz »e.V.« hinzugefügt
2. Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen, die auf dem Gebiet Cybermobbing Prävention tätig sind oder die Ziele des Vereins auf andere Weise fördern.
3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Er fördert die Aufklärung und Schulung gegen Diskriminierung vor allem in Internet. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1.1. Sensibilisierung, Aufklärung und Prävention im Bereich Mobbing und Cybermobbing durch Angebote wie z.B. Projekte, Kurse und Veranstaltungen an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.
1.2. Beratung von Betroffenen und Betreibern von Mobbing und Cybermobbing, sowie von Multiplikatoren des Mobbings und Cybermobbings.
1.3. Weiterbildungen von pädagogischen Fachkräften und Eltern z.B. durch Seminare und Workshops.
1.4. Die Gewaltprävention und sozialen Kompetenz von Kindern und Jugendlichen. Der nachhaltigen Einsatz von Medien im Bereich Bildung und Erziehung wird vermittelt.
2. Der Verein strebt Kooperationen mit öffentlichen und privaten gemeinnützigen Institutionen an, die den gleichen Zwecken dienen

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5. Die Mitgliedschaft im Verein darf nicht für persönliche, parteiliche, religiöse oder andere eigennützige Zwecke benutzt werden. Zuwiderhandlung kann den Ausschluss nach sich ziehen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind die ordentlichen Mitglieder, sowie Fördermitglieder.
2. Alle Gründer des Vereins sind ordentliche Mitglieder.
3. Jede natürliche Person kann einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft im Verein stellen. Mitglied gemäß Absatz 1 kann unabhängig von seiner Nationalität jeder werden, der seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Deutschland hat. Über Ausnahmen bei der Aufnahme, sowie über den Verbleib bei Wegfall dieser Voraussetzungen entscheidet die Mitgliederversammlung der Cybermobbing Prävention e.V`s.
4. Es besteht die Möglichkeit, Fördermitglied zu werden. Die Fördermitglieder werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie haben Rederecht, aber kein Stimmrecht. Darüber hinaus ergeben sich keine weiteren Rechte.
5. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand nach entsprechender Entscheidung schriftlich bestätigt und durch Zahlung des ersten Jahresbeitrages erworben.

§ 5 Vereinsmittel

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln, Zuwendungen.
2. Mitglieder können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit Vergütung erhalten, das gilt auch für Mitglieder des Vorstands.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
• durch Austritt, wenn der Austritt dem Vorstand gegenüber schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende erklärt wird. Er wird in diesem Fall zum Ende des Jahres wirksam, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.
• durch Ausschluss, über den der Vorstand beschließt. Er wird in diesem Fall sofort wirksam.
• durch Tod.
2. Mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaft beendet ist, erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.
3. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied gravierend gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Hierbei kann es sich um ideelle Verstöße oder materielle Verstöße handeln. Zu letzteren gehört auch die Nichtzahlung der Vereinsbeiträge.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen finanziellen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, sich ehrenamtlich im Verein zu engagieren. Die Mitglieder üben ihre Rechte vorwiegend durch Teilnahme an den Mitgliederversammlungen aus, ordentliche Mitglieder durch Ausübung ihrer Stimmrechte. Fördermitglieder haben keine Stimmrechte. Sie haben das Recht, an offenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Vorschläge und Ideen einzubringen.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. Schatzmeister
3. die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Beiräte und Arbeitskreise berufen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail oder durch Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins, jeweils aber unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von einem der Vorstandsmitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen, wenn Dringlichkeit gegeben ist und es das Vereinsinteresse erfordert. Das Vereinsinteresse und die Dringlichkeit sind zusammen mit der Einladung schriftlich zu dokumentieren. Wenn nach dieser Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich widerspricht, so kann diese Mitgliederversammlung zwar weiterhin einberufen werden, aber keine Beschlüsse fassen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auch dann einberufen, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen gefordert wird. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung zu bewirken. Bezüglich der Einladungsfrist und der Form gilt Satz 1 entsprechend.

§ 11 Antragstellung in der Mitgliederversammlung

1. Anträge, mit denen der Vereinszweck geändert werden sollen, sind acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu stellen. Sie müssen vom Vorstand unverzüglich an alle Mitglieder verschickt werden. Andere satzungsändernde Anträge sind schriftlich bis fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung zu stellen. Sonstige Anträge müssen bis 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.

§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zu dem jeweiligen Beschluss stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Mitgliederversammlung zu prüfen und festzustellen. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, kann der Vorstand eine zweite Versammlung mit gleicher Tagungsordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der schriftlichen Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
2. Beschlüsse der Mitglieder können auch per Brief, Fax, E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist unter anderem:
• Entgegennahme und Prüfung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichts des Vorstands.
• Wahl und Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 14 Stimmberechtigung und Mehrheiten in der Mitgliederversammlung

1. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder.
2. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
3. Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder, die Änderung des Vereinszwecks einer Mehrheit von ¾ der ordentlichen Mitglieder.
4. Alle anderen Beschlüsse trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
2. Die Niederschrift ist vom Protokollführer, der zu Beginn mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bestimmt wird und vom Vorsitzenden der Versammlung, zu unterzeichnen.
3. Das Protokoll wird veröffentlicht oder den Mitgliedern auf Wunsch zugesandt. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung oder Versendung des Protokolls geltend gemacht werden.

§ 16 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Zum Vorstand können nur ordentliche Mitglieder berufen werden. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen ersten, zweiten Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Wahl Vorstandsmitglieder erfolgt auf einer Mitgliederversammlung durch die ordentlichen Mitglieder.
3. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail zur Vorstandssitzung eingeladen wurde.
4. Der erste und zweite Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein im Rechtsverkehr und sind einzelvertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand haftet persönlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet durch
• Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder Wechsel zum Status des Fördermitglieds
• Tod des Vorstandsmitglieds
• Ausschluss des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählen die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand.
8. Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung oder entsprechende Beschlüsse.
9. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Einsichtnahme in diese Protokolle.
10. Der Vorstand ist zuständig für den Aufbau und die Festlegung der Inhalte der Vereinsarbeit.
11. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer des Vereins ernennen. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer legt der Vorstand fest.
12. Dem/der Geschäftsführerin obliegt die Leitung der Geschäftsstelle.
13. Bei mehreren Geschäftsführern obliegt ihnen intern die Leitung gemäß ihrer Aufgabenverteilung.

§17 Aufgaben und Zuständigkeiten des Schatzmeisters

1. Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und ist für die Finanz- und Steuerangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er hat die Bücher des Vereins nach den kaufmännischen Regeln eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen.
2. Der Schatzmeister hat die notwendigen Steuererklärungen und -anmeldungen, insbesondere die zur Umsatz-, Lohn- und Körperschaftssteuer sowohl für den Verein als auch für dessen Mitarbeiter innerhalb der hierfür vom Gesetz vorgesehen Fristen abzugeben und die festgesetzten Vorauszahlungen und Steuern fristgerecht zu entrichten.
3. Über mögliche und ihm/ihr nach pflichtgemäßen Ermessen ratsamen Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide und sonstige Entscheidungen der Finanzbehörden hat der Schatzmeister den gesamten Vorstand nach § 26 BGB so rechtzeitig zu informieren, dass diese Rechtsbehelfe innerhalb der gesetzten Fristen eingelegt werden können.
4. Der Schatzmeister berichtet und informiert den gesamten Vorstand nach § 26 BGB vierteljährlich über die Erledigung seiner Pflichten und die steuerlichen und finanziellen Verhältnisse des Vereins.
5. Der Schatzmeister hat den gesamten Vorstand nach § 26 BGB unverzüglich und schriftlich unter Abgabe der Gründe und ggf. laufender Fristen zu unterrichten, wenn er an der Erledigung seiner Pflichten verhindert ist.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Medienbildung.

 

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